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Auftraggeberhaftung im Güterkraftverkehr

Auftraggeberhaftung im Güterkraftverkehrsgesetz

Jetzt Sachkundige Beratung beauftragen!

Sie setzen im Bereich der Beschaffungs-/und Absatzlogistik über diverse Spediteure eine Flotte an LKW im In- und Ausland ein?

 Auch wenn Sie andere Unternehmen für den Güterverkehr beauftragen gibt es einiges zu beachten. Erfahren Sie hier, wie die genaue Situation für Sie aussieht und was sie beachten müssen.

Ein kurzer Überblick:

Das Problem

Die Auftraggeberhaftung nach §7c des Güterkraftverkehrsgesetzes macht den Auftraggeber für die Einhaltung der Auflagen des Transporteurs verantwortlich, inklusive Folgeauftragnehmer, auch wenn diese dem Auftraggeber unbekannt sind.

Das Risiko

Da Sie als Unternehmer also auch in Bezug auf die Einhaltung von Pflichten der Subunternehmer mithaften, sitzen Sie also auch bei Verstößen der Subunternehmer durch die sog. „Kettenhaftung“ mit im Boot.

Handlungsbedarf

Alle zu überprüfenden Tätigkeiten und Daten, werden in einem Transportunternehmen von dem bei Lizenzerteilung bestellten Verkehrsleiter verantwortet. Deswegen empfiehlen wir Ihnen sich Zweifelsfall  von unseren Experten beraten zu lassen.

IST - Situation​

Ihr Unternehmen setzt im Bereich der Beschaffungs-/und Absatzlogistik eine beachtliche Flotte an LKW im In- und Ausland ein.

Dabei werden die Transporte nicht nur von unternehmenseigenen Fahrzeugen durchgeführt. Sie beauftragen Spediteure, die für Ihr Unternehmen auf den Straßen unterwegs sind. In Deutschland und in der EU unterliegen bereits kleine LKW einer Lizenzpflicht, da es sich bei dem Beruf des Verkehrsunternehmers um ein genehmigungspflichtiges Gewerbe handelt. Die Größe des beauftragten Unternehmens spielt dabei keine Rolle. In der Regel betreibt ein Spediteur sein Geschäft nicht mehrausschließlich mit eigenen Fahrzeugen. Er setzt seinerseits Subunternehmer ein, die ihn bei der Ausführung seiner Aufträge unterstützen. Diese Subunternehmer unterliegen der gleichen Lizenzpflicht, wie Ihr unmittelbarer Auftragnehmer.

Auch für diesen Subunternehmer haften Sie!

Was?

Was?

Das Problem​

Sowohl der deutsche, als auch der europäische Gesetzgeber sahen im Transportsektor, bei der im Jahre 2009 grundlegend neu strukturierten Gestaltung des gesetzlichen Rahmens für den europäischen Güterverkehr, die Gefahr der Verlagerung unternehmerischer Risiken von großen Marktteilnehmern auf kleinere Subunternehmer.

Um hier missbräuchlichen Gestaltungsmöglichkeiten keinen Spielraum zu lassen, wurde in dem zugrunde liegenden Güterkraftverkehrsgesetz die Auftraggeberhaftung nach §7c verankert. Dort wird explizit geregelt, dass der Auftraggeber eines Transportauftrages grundsätzlich für die Einhaltung der dem Lizenzinhaber auferlegten Pflichten mit haftet. Diese Haftung erstreckt sich sogar auf Folge-Auftragnehmer des ursprünglich beauftragen Transporteurs, auch wenn der Auftraggeber diesen vermutlich gar nicht kennt.

Dieser hier angesprochene Auftraggeber sind Sie!

Wieso?​

Wieso?

Das Risiko

Das Haftungsrisiko richtet sich monetär zunächst nach dem im Gesetz und den einschlägigen Verordnungen angegeben Bußgeldrahmen. Dieser Bußgeldrahmen erstreckt sich derzeit von 20.000 bis 200.000 €.

Der Gesetzgeber hat außerdem geregelt, dass dieser Bußgeldrahmen im Einzelfall hinsichtlich der Höhe nach oben ausgeweitet werden kann: Zum Beispiel, wenn der Verdacht besteht, dass sich mit diesen Transporten, über einen gewissen Zeitraum hinweg, wirtschaftliche Vorteile ergeben haben, welche den vorgegebenen Bußgeldrahmen erheblich übersteigen.

In der Praxis wird dann der erzielte Umsatz herangezogen, um sicherzustellen, dass dem Transporteur als Auftragnehmer neben dem erwirtschafteten Gewinn auch eine Ahndung widerfährt. Diese Haftung wurde vom Gesetzgeber als Kettenhaftung ausgestaltet. Die Auftraggeberhaftung erweitert sich demnach auf jeden, in der Folge eingesetzten Subunternehmer.

Dies führt dazu, dass das Risiko nur schwer zu beziffern ist, da sich die Transportkette dem Auftraggeber nicht vollständig erschließt oder ihm jegliche Zugriffsmöglichkeit auf das Handeln aller beteiligten Unternehmen fehlt. Somit ist dieses Haftungsrisiko in Zahlen kaum verlässlich darzustellen.

Fakt ist: Sie als Auftraggeber sitzen immer mit im Boot!

Und jetzt?

Und jetzt?

Handlungsbedarf

Was können Sie als Auftraggeber von Transportaufträgen unternehmen, um sich vor dieser Kettenhaftungen zu schützen?

Hier gilt es zunächst klarzustellen, dass der Gesetzgeber keine klaren Richtlinien dazu erlassen hat. Wir verweisen hier auf einen Beschluss des Oberlandesgerichtes Köln, vom 21.06.2005 (OLG Köln, Beschl. v. 21.06.2005 – 8 Ss-OWi 137/05). Das Bundesamt für Güterkraftverkehr, als Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, hat im Juli 2014 als zuständige Kontroll- und Ahndungsbehörde Handlungsempfehlungen in Form eines Leitfadens herausgegeben, an denen sich der Auftraggeber grundsätzlich orientieren sollte, wenn auch hieraus keine klare gesetzliche Regelung entstanden ist

Dieser Leitfaden stellt klar, dass eine vertragliche Vereinbarung oder Verpflichtung des Auftragnehmers nicht ausreicht, um eine Haftungsfreistellung zu bewirken.

Vielmehr sehen die Leitlinien vor, dass der Auftraggeber in einer laufenden Mitverantwortung steht. Einzig verschiedene, regelmäßige Überprüfungen und Stichprobenkontrollen sind geeignet, den Handlungsempfehlungen zu entsprechen. Eine hierzugeeignete Dokumentation ist ebenfalls unabdinglich.

Wir helfen Ihnen!

Wir helfen Ihnen!

Unsere Dienstleistung

… richtet sich nach der Vorgabe des Bundesamtes für Güterkraftverkehr (BAG).

Da es sich bei dieser Behörde gleichzeitig auch um die Ahndungsbehörde handelt, würde im Zweifel die klare Einhaltung der eigens herausgegebenen Leitlinien einen Ermessensspielraum der Behörde gen Null fahren.

Alle hier angesprochenen zu überprüfenden Tätigkeiten und Daten, werden in einem Transportunternehmen von dem bei Lizenzerteilung bestellten Verkehrsleiter verantwortet.

Verkehrsleiter.de bietet europaweit das größte Netzwerk an IHK-geprüften Sachverständigen, welche bereits als Prüfer im Einsatz sind. Somit erreichen wir nicht nur eine perfekte Flächenabdeckung, sondern optimieren gleichzeitig Kosten durch den Wegfall hoher Anfahrtswege bzw. die Reduzierung der Einsatzzeiten. Unser Berichtswesen ist über Jahre weiterentwickelt worden und entspricht in der Ausrichtung den Erwartungen der Aufsichts- und Kontrollbehörden. Selbstverständlich finden die Belange des Datenschutzes und speziell der DSGVO Anwendung.

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